Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 157 SGB IX →
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Nach Gewicht
- VG Köln, 21.03.2023 – 7 L 1707/22Zitiert von 1
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 74/16Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle ZuständigkeitZitiert von 3
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 66/16Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle ZuständigkeitZitiert von 1
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 76/16Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle ZuständigkeitZitiert von 1
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 57/16Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 56/16Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 36/17
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 2/17Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 21/17Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/157#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/157#abs-2 (2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.